14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Freisportanlagen – Outdoor-Sportbetrieb
Für den eigentlichen Sportbetrieb unter freiem Himmel gilt die Zugangsbeschränkung nach der 3-G Regel nicht. Falls jedoch Kabinen und Duschen genutzt werden sollen, müssen die Veranstaltenden (Sportvereine, Sportgruppenleiter, Sonstige Nutzende) auch hier die Einhaltung der 3-G Regel kontrollieren. Ausschließlich Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind, darf der Zutritt zu geschlossenen Räumen gewährt werden. Das Sport- und Bäderamt behält sich stichprobenartige Kontrollen vor.